Satzung des Fördervereins TC Weiss-Rot Stuttgart e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein TC Weiss-Rot Stuttgart“ nach erfolgter Eintragung, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Rotenwaldstraße 383, in 70197 Stuttgart.
§ 2 Vereinszweck – Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, welcher durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für den TC Weiss-Rot Stuttgart e.V. verwirklicht wird. Dieser hat seinerseits die Mittel ausschließlich zur Förderung des Tennissports zu verwenden. Zweckgebundene Mittel müssen entsprechend weitergeleitet werden. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51 bis 68 AO.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist 1. August eines Jahres bis 31. Juli des Folgejahres.
§ 4 Vereinsämter
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
- Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann Hilfspersonal für Büro bestellt werden. § 2 Abs. 3 ist zu beachten.
B. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern - Außerordentliche Mitglieder sind:
a) Jugendliche Mitglieder (das sind solche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben). Alle anderen Mitglieder sind ordentliche Mitglieder. - Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 13.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Vereinigung werden.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür besonders vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 7 Aufnahmefolgen
- Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
- Mit der Aufnahme werden die von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag fällig.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung. Diese wird auf Verlangen ausgehändigt.
§ 8 Rechte der Mitglieder
- Alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahre genießen sämtliche Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebene Pflichten, zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
- Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragsleistung verpflichtet (§ 10).
- Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen ergibt sich aus § 10.
§ 10 Beitrag
- Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben ab ihrer Mitgliedschaft Beiträge zu leisten, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Folgebeiträge werden im 1. Kalendervierteljahr eines jeden Geschäftsjahres fällig.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 12 ausgeschlossen werden.
- Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung des Beitrages stunden, in besonderen Fällen auch teilweise oder ganz erlassen.
§ 11 Austritt
- Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Erklärung auf Jahresende gekündigt
§ 12 Ausschluss
- Durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, von dem mindestens zwei Drittel anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3) - Vor der Schlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch ein Einschreiben Brief mitzuteilen.
§ 13 Ehrungen
Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes und durch einstimmige Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand, von dem mindestens zwei Drittel anwesend sein müssen.
C. ORGANE DES VEREINS
§ 14 Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 15 Vorstand
- Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie einem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- Entgegen § 27 Abs. 1 BGB kann bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Vertreter bestimmen.
- Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen verpflichten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Höhe der nichtzustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte legt die Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr fest.
- Sämtliche Entscheidungen des Vorstands, sowie des erweiterten Vorstands sind schriftlich abzufassen.
- Jedem Mitglied steht auf Verlangen das Recht zur Einsicht in alle protokollierten Vorstandsbeschlüsse zu.
§ 16 Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorstand (§ 15)
b) Optional einem oder zwei Beisitzern
c) Dem Schriftführer - Die zwei Beisitzer und der Schriftführer werden ebenfalls auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 18 Inhalt der Tagesordnung
- Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Neuwahlen, sofern diese anfallen
d) Anträge und Anfragen
e) Verschiedenes/Diskussion - Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung an jedes Mitglied zu verteilen.
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied aus dem erweiterten Vorstand wenigstens fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Wenn ein Drittel der stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung wünschen, ist diese vom Vorstand einzuberufen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 17).
§ 21 Vorstandssitzung (erweiterter Vorstand)
- Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand dies unter Angaben von Gründen verlangt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei anwesend sind.
- Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 22 Kassenwart
- Der Kassenwart hat die Finanzgeschäfte zu erledigen
- Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung dem Kassenprüfer (§ 25) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 23 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 24 Beisitzer
Optional wirken ein oder zwei Beisitzer im Vorstand mit (§ 16 Abs. 1 b)
§ 25 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Dieser gibt dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis seiner Prüfung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Er wird auf zwei Jahre gewählt.
§ 26 Einsetzen von Ausschüssen
Ausschüsse können durch den erweiterten Vorstand nach Bedarf gebildet werden.
D. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 27 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47 f BGB.
- Bei Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den TC Weiß-Rot Stuttgart e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart anzumelden.
§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 5. Februar 2018 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart eingetragen ist.